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   SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00   

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SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00 (https://dejure.org/2002,18070)
SG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2002 - S 3 KA 16/00 (https://dejure.org/2002,18070)
SG Hamburg, Entscheidung vom 28. August 2002 - S 3 KA 16/00 (https://dejure.org/2002,18070)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 35/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei Überschreiten der

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Zwar hat das BSG die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Regelungen in seinen Urteilen vom 13.3.2002 (B 6 KA 1/01 R, B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R und - insoweit - auch B 6 KA 48/00 R) bestätigt.

    auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen und wiederholt, es sei mit dem aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abzuleitendem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar, Praxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl daran zu hindern, ihren Umsatz durch Zugewinn von Patienten zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu steigern (B 6 KA 1/01 R S. 13, ebenso B 6 KA 14/01 S. 13 und B 6 KA 35/01 S. 12); diese Erwägungen gälten für den vertragsärztlichen Bereich in gleicher Weise (a.a.O.).

    Auch der Entscheidung dem BSG vom 13.3.2002 (B 6 KA 35/01 R) kann nichts dafür entnommen werden, dass es eine Ausnahmeregelung für ältere kleine Praxen als entbehrlich ansieht.

    Den zitierten Ausführungen des BSG im Verfahren B 6 KA 35/01 R kann nicht entnommen werden, dass es es als hinnehmbar ansieht, bei Fallzahlbegrenzungsregelungen lediglich Anfängerpraxen, nicht aber auch sonstige kleine Praxen zu schützen.

    Bei dem Kläger im Verfahren B 6 KA 35/01 R handelte es sich um einen Arzt, der eine Praxis übernommen hatte und dem daher entsprechend dem maßgeblichen HVM die Vergleichsfallzahl des Praxisvorgängers zuerkannt worden war.

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Zwar hat das BSG die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Regelungen in seinen Urteilen vom 13.3.2002 (B 6 KA 1/01 R, B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R und - insoweit - auch B 6 KA 48/00 R) bestätigt.

    auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen und wiederholt, es sei mit dem aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abzuleitendem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar, Praxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl daran zu hindern, ihren Umsatz durch Zugewinn von Patienten zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu steigern (B 6 KA 1/01 R S. 13, ebenso B 6 KA 14/01 S. 13 und B 6 KA 35/01 S. 12); diese Erwägungen gälten für den vertragsärztlichen Bereich in gleicher Weise (a.a.O.).

    In den weiteren Entscheidungen vom 13.3.2002 (B 6 KA 1/01 R, S. 13 und B 6 KA 14/01 R, S. 12) hatte das BSG demgegenüber den HVM (der KV Nordrhein) gebilligt, weil nur Ärzte erfasst würden, die im Vergleichszeitraum mehr als 100 % der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl ihrer Fachgruppe aufzuweisen hatten.

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 14/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei Überschreiten der

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Zwar hat das BSG die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Regelungen in seinen Urteilen vom 13.3.2002 (B 6 KA 1/01 R, B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R und - insoweit - auch B 6 KA 48/00 R) bestätigt.

    auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen und wiederholt, es sei mit dem aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abzuleitendem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar, Praxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl daran zu hindern, ihren Umsatz durch Zugewinn von Patienten zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu steigern (B 6 KA 1/01 R S. 13, ebenso B 6 KA 14/01 S. 13 und B 6 KA 35/01 S. 12); diese Erwägungen gälten für den vertragsärztlichen Bereich in gleicher Weise (a.a.O.).

    In den weiteren Entscheidungen vom 13.3.2002 (B 6 KA 1/01 R, S. 13 und B 6 KA 14/01 R, S. 12) hatte das BSG demgegenüber den HVM (der KV Nordrhein) gebilligt, weil nur Ärzte erfasst würden, die im Vergleichszeitraum mehr als 100 % der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl ihrer Fachgruppe aufzuweisen hatten.

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Nach dieser, zu absolut individual-bezogenen Honorarbegrenzungsregelungen im vertragszahnärztlichen Bereich ergangenen, Rechtsprechung (siehe hierzu Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 85 RdNr. 250 ff.) sind derartige Honorarbegrenzungsregelungen, zu denen wegen ihrer Bezugnahme auf die individuellen Fallzahlen des Vorjahresquartals auch die in Rede stehende Fallzahlzuwachsbegrenzungenregelung gehört, dann nicht mit höherrangigem Recht - insbesondere dem aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit folgenden Differenzierungsgebot - vereinbar, wenn sie die bereits zitierten Folgen haben (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27, S. 189, 195 und BSGE 83, 52, 55 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28, S. 200, 203 sowie die weiteren Urteile vom 21.10.1998 - B 6 KA 60/97, 66/97, 67/97, 68/97, 72/97, 73/97, 74/97 und 35/98 R; BSG, Urteil vom 28.4.1999, B 6 KA 63/98 R).

    Zur Begründung hatte das BSG seinerzeit ausgeführt, dass bei kleinen, namentlich bei neu gegründeten Praxen der Schluss, dass das über viele Jahre hinweg relativ konstante Umsatzniveau einen zuverlässigen Indikator des von dem einzelnen Vertrags(zahn)arzt gewünschten oder maximal erreichbaren Ausmaßes seiner Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung darstelle, zumindest in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt sei (BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28, S. 200, 207 sowie die weiteren Urteile vom 21.10.1998, B 6 KA 67/97 R, 68/97 R, 72/97 R, 74/97 R und 35/98 R).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Zwar hat das BSG die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Regelungen in seinen Urteilen vom 13.3.2002 (B 6 KA 1/01 R, B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R und - insoweit - auch B 6 KA 48/00 R) bestätigt.

    Hierzu hat bereits das BSG in seinem Urteil vom 13.3.2002 (B 6 KA 48/00 S 12/13) ausgeführt, dass niedrigere Grenzen zulässig seien, sofern gewährleistet sei, dass dem Vertragsarzt ein gewisses kontinuierliches Fallzahlwachstum möglich sei.

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist es nicht Sache des Gerichts, sondern der für die Normsetzung zuständigen Vertreterversammlung der Beklagten, im Rahmen des ihr zustehenden normativen Ermessens zu entscheiden, mit welchen Mitteln und in welcher Weise sie den rechts- bzw. verfassungswidrigen Zustand beseitigen will (BSGE 73, 131, 141 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4, S.18, 29; vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16, S.97, 107 und BSG, Urteil vom 21.10.1998, B 6 KA 74/97 R S. 14/15).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Nach dieser, zu absolut individual-bezogenen Honorarbegrenzungsregelungen im vertragszahnärztlichen Bereich ergangenen, Rechtsprechung (siehe hierzu Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 85 RdNr. 250 ff.) sind derartige Honorarbegrenzungsregelungen, zu denen wegen ihrer Bezugnahme auf die individuellen Fallzahlen des Vorjahresquartals auch die in Rede stehende Fallzahlzuwachsbegrenzungenregelung gehört, dann nicht mit höherrangigem Recht - insbesondere dem aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit folgenden Differenzierungsgebot - vereinbar, wenn sie die bereits zitierten Folgen haben (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27, S. 189, 195 und BSGE 83, 52, 55 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28, S. 200, 203 sowie die weiteren Urteile vom 21.10.1998 - B 6 KA 60/97, 66/97, 67/97, 68/97, 72/97, 73/97, 74/97 und 35/98 R; BSG, Urteil vom 28.4.1999, B 6 KA 63/98 R).
  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96

    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist es nicht Sache des Gerichts, sondern der für die Normsetzung zuständigen Vertreterversammlung der Beklagten, im Rahmen des ihr zustehenden normativen Ermessens zu entscheiden, mit welchen Mitteln und in welcher Weise sie den rechts- bzw. verfassungswidrigen Zustand beseitigen will (BSGE 73, 131, 141 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4, S.18, 29; vgl. auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16, S.97, 107 und BSG, Urteil vom 21.10.1998, B 6 KA 74/97 R S. 14/15).
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Nach dieser, zu absolut individual-bezogenen Honorarbegrenzungsregelungen im vertragszahnärztlichen Bereich ergangenen, Rechtsprechung (siehe hierzu Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 85 RdNr. 250 ff.) sind derartige Honorarbegrenzungsregelungen, zu denen wegen ihrer Bezugnahme auf die individuellen Fallzahlen des Vorjahresquartals auch die in Rede stehende Fallzahlzuwachsbegrenzungenregelung gehört, dann nicht mit höherrangigem Recht - insbesondere dem aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit folgenden Differenzierungsgebot - vereinbar, wenn sie die bereits zitierten Folgen haben (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27, S. 189, 195 und BSGE 83, 52, 55 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28, S. 200, 203 sowie die weiteren Urteile vom 21.10.1998 - B 6 KA 60/97, 66/97, 67/97, 68/97, 72/97, 73/97, 74/97 und 35/98 R; BSG, Urteil vom 28.4.1999, B 6 KA 63/98 R).
  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 13/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei sberschreiten der

    Auszug aus SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
    Zwar hat das BSG die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Regelungen in seinen Urteilen vom 13.3.2002 (B 6 KA 1/01 R, B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R und - insoweit - auch B 6 KA 48/00 R) bestätigt.
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 35/98 R

    Budgetierung der Gesamtvergütung Honorarverteilungsmaßstab

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 60/97 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 67/97 R

    Budgetierung der Gesamtvergütung Honorarverteilungsmaßstab

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 74/97 R

    Budgetierung der Gesamtvergütung Honorarverteilungsmaßstab

  • SG Hamburg, 18.02.1998 - 3 KA 319/97
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